Ihr Notar Mag. Josef Reitter
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16. Juni 2017

Baugrundkauf - Neuerungen für Bebauungspflicht

Bei jedem Kauf eines unbebauten Baugrundstückes besteht eine gesetzliche Verpflichtung, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine widmungsgemäße Bebauung vorzunehmen. Mit der Grundverkehrsgesetz-Novelle 2016 (in Kraft seit 01.10.2016) wurden die Bebauungsfristen beim Grundstückskauf neu geregelt.

- Baugrundkauf seit 01.10.2016:

Nach der neuen Rechtslage sind unbebaute Baugrundstücke grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren – anstelle von bisher 5 Jahren – ab dem Kauf zu bebauen.

Einzige Ausnahme:
Handelt es sich um ein Grundstück in einem Gewerbe- und Industriegebiet oder einem gleichzuhaltenden Mischgebiet, welches der zukünftigen Erweiterung einer bereits bestehenden und angrenzenden gewerblichen oder industriellen Anlage dient, gilt eine 20-jährige Bebauungsfrist.


- Baugrundkauf vor 01.10.2016:

Für Kaufverträge, die bereits vor dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden, gilt:

Ist die nach der alten Rechtslage geltende 5-jährige Bebauungsfrist zum 01.10.2016 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Bebauungsfrist automatisch auf 10 Jahre.

Nach einer weiteren neuen gesetzlichen Regelung besteht für Rechtserwerbe zum Zweck der Erweiterung einer bereits bestehenden und angrenzenden gewerblichen oder industriellen Anlage in einem Gewerbe- und Industriegebiet oder einem gleichzuhaltenden Mischgebiet die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist auf 20 Jahre zu stellen;
diese Fristverlängerung darf allerdings nur genehmigt werden, wenn „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ für die Verlängerung vorliegen.
Achtung: Ein solcher Fristverlängerungsantrag kann nur bis 31.12.2017 bei der Behörde gestellt werden.


Zur Aufklärung über diese gesetzlichen Änderungen wie auch über alle anderen mit dem Kauf und Verkauf von Liegenschaften zusammenhängenden Fragen ist eine kompetente Beratung durch den Notar Ihres Vertrauens zu empfehlen. Besonders für bereits abgeschlossene Kaufverträge, bei denen die bisher geltende Bebauungsfrist noch läuft, ist eine entsprechende Rechtsberatung dringend anzuraten.


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