Ihr Notar Mag. Josef Reitter
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26. Januar 2017

Erb- und Pflichtteilsreform in Kraft

Die mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 beschlossene umfassende Reform des österreichischen Erb- und Pflichtteilsrechtes ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

                                                       Pflichtteilsrecht- Änderungen:

Seit 1.1.2017 hat sich der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen geändert.
Wesentlich ist dabei, dass Eltern nunmehr keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Künftig sind nur die Nachkommen und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote und ist in Geld zu leisten. Grundsätzlich wird mit dem Tod des Erblassers der Pflichtteilsanspruch fällig. Neu ist, dass dieser:
- erst 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen eingefordert werden kann;
- mit 4 % p.a. gesetzlichen Zinsen ab dem Todestag zu verzinsen ist.

Alle unentgeltlichen Vermögensübertragungen, die jemand vom Verstorbenen vor dessen Tod erhalten hat, werden zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen; so wird vermieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter um seinen Pflichtteilsanspruch gebracht wird. Dabei ist hervorzuheben, dass Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte immer mit eingerechnet werden; Schenkungen an Fremde jedoch nur, sofern sie innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Tod des Verstorbenen erfolgten.

Bisher waren Schenkungen zu Lebzeiten grundsätzlich nach ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbfalles zu bewerten.
Seit 1.1.2017 sind Schenkungen bzw. Übergaben zum Schenkungszeitpunkt zu bewerten, wobei eine Wertanpassung nach dem VPI (Verbraucherpreisindex) bezogen auf den Zeitpunkt des Todes vorzunehmen ist.


                                                        Erweitertes Erbrecht des Ehegatten:
Bei der gesetzlichen Erbfolge (also ohne Testament) gehen – soweit keine Nachkommen vorhanden - nunmehr Ehegatten den Seitenverwandten vor. Der Ehegatte erbt somit den bisher auf Geschwister des Verstorbenen entfallenen Erbteil; sind beide Eltern vorverstorben ist der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Neben den Eltern des Verstorbenen erbt der Ehegatte 2/3.


                                                                    Pflichtteilsminderung:
Bisher konnte der Pflichtteil eines Nachkommen nur dann letztwillig um 50 % gemindert werden, wenn zwischen dem Testator und dem betroffenen Kind zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestand. Neu ist nunmehr, dass es für die Pflichtteilsminderung genügt, wenn mindestens in den letzten 20 Jahren vor dem Tod des letztwillig Verfügenden kein solcher Kontakt bestand.


                                             Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten:
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt nunmehr dem Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht zu, allerdings nur für den Fall, dass weder gesetzliche (zB Kinder, Eltern, Ehegatte) noch testamentarische Erben vorhanden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass man mindestens drei Jahre mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Seit 1.1.2017 wird auch das gesetzliche Vorausvermächtnis auf Lebensgefährten erweitert. Der Lebensgefährte hat nunmehr bis zu einem Jahr nach dem Tod des Verstorbenen das Recht, vorerst in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben.


                                                                       Pflegevermächtnis:
Neu ist, dass seit 1.1.2017 Pflegeleistungen naher Angehöriger als sogenanntes Pflegevermächtnis im Erbrecht berücksichtigt werden. Dieses Pflegevermächtnis ist für nahe Angehörige vorgesehen, die den Erblasser persönlich in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) gepflegt haben und die Pflege unentgeltlich durchgeführt wurde. Der Wert der Leistungen orientiert sich am Nutzen für den Verstorbenen.

Das Pflegevermächtnis steht zwingend neben dem Pflichtteil zu. Im Zweifel steht es auch neben dem Erbteil oder Vermächtnis zu, es sei denn der Erblasser hat letztwillig anders verfügt.

                                                    Neue Formvorschriften beim Testament:
Seit 1.1.2017 gelten strengere Anforderungen für fremdhändige Testamente:
• Bei Errichtung des Testaments muss der Erblasser seine Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatz bekräftigen (zB: „Das ist mein letzter Wille“).
• Es müssen drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein.
• Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum/Adresse) und die Zeugen müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben.


                                          Was bedeuten diese Neuerungen nun jedoch für Sie?
• Ist es notwendig ein bestehendes Testament zu ändern?
• Wer hat ein Erbrecht und was ist das genau?
• Wie müssen Pflichtteile berücksichtigt werden?
• Was ist zu beachten, wenn der Lebensgefährte als Erbe eingesetzt werden soll?


Man setzt sich mit diesen Fragen nicht gerne auseinander. Umso größer ist aber die Überraschung, wenn am Ende alles anders kommt, als eigentlich geplant. Gemeinsam mit Ihnen sorgen wir dafür, dass Ihr Vermögen sicher in die nächste Generation gelangt.
Gerne beraten wir Sie über die aufgrund Ihrer Familien- und Vermögenssituation geeigneten letztwilligen Verfügungen – insbesondere im Hinblick auf die neue Rechtslage seit 1.1.2017 bzw. der neuen Bestimmungen der EU-Erbrechts-Verordnung (bei Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat).

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