23. Juli 2026
Grundsätzlich fällt bei jeder entgeltlichen Veräußerung einer Immobilie (Grundstück, Wohnung, Haus) für den Verkäufer eine Immobilienertragsteuer an. Die Höhe dieser Steuer hängt von verschiedenen, im Einzelfall zu prüfenden Aspekten ab, insbesondere davon, ob es sich bei der zu verkaufenden Immobilie um sogenanntes „Altvermögen“ (letzter entgeltlicher Erwerb vor dem 31.03.2002) oder „Neuvermögen“ (letzter entgeltlicher Erwerb ab dem 31.03.2002) handelt.
Mit dem am 08.07.2026 beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2026/2027 wurde erneut eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer beschlossen.
Zwar bleibt der besondere Steuersatz der Immobilienertragsteuer unverändert bei 30 %, jedoch werden die pauschalen Anschaffungskosten für sogenanntes „Altvermögen“ abgesenkt. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung erheblich.
Für Liegenschaftsverkäufe des „Altvermögens“ ab dem 01.01.2027 gilt:
Diese gesetzlichen Neuregelungen führen dazu, dass der Zeitpunkt einer Grundstücksveräußerung künftig noch stärker über die steuerliche Belastung entscheidet.