Ihr Notar Mag. Josef Reitter
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21. August 2019

Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage bei Baurechtseinräumung

Neue BFG-Erkenntnis vom 25.04.2019

Strittig war die Ermittlung des Grundstückswerts als Mindestbemessungsgrundlage iZm der Einräumung eines Baurechts.
Die Einräumung eines Baurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuerschuld entsteht dabei mit Abschluss des Baurechtsvertrages. Die Grunderwerbsteuer ist dabei grundsätzlich von der Gegenleistung (18-fach kapitalisierter jährlicher Baurechtszins + Abgeltungsbetrag für das Gebäude, brutto), jedoch mindestens vom Grundstückwert zu bemessen. Letzter kann nach der GrWV entweder nach dem sogenannten Pauschalwertmodell ermittelt oder von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Wird in Form eines SV-Gutachtens nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Baurechts geringer ist als der nach der GrWV ermittelte Grundstückswert, so gilt dieser geringere gemeine Wert.
Da im gegenständlichen Fall die Gegenleistung wesentlich geringer als der nach dem Pauschalwertmodell ermittelte Grundstückswert war, war Letzterer als GrESt-BMGL für die Einräumung des Baurechts heranzuziehen.

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