09. Januar 2023
bei Verneinung der Bauherreneigenschaft
Der bisherigen Rechtsprechung folgend hat der VwGH mit Erkenntnis vom 19.05.2022 festgestellt, dass beim Kauf eines Grundanteiles, für welchen bereits ein fixes Bauprojekt vorliegt, nicht nur der Kaufpreis für den Grundanteil, sondern auch die zusätzlich für die zu errichtende Wohnung anfallenden Bau- und sonstigen Nebenkosten, für die Bemessung der GrESt maßgeblich sind.
Die GrESt ist nur dann vom reinen Kaufpreis für den Grundanteil zu berechnen, wenn erst nach Abschluss des Kaufvertrages im Auftrag und auf Kosten des Käufers bzw. der Käufer (= Bauherrenmodell) ein Bauprojekt entwickelt und errichtet wird.