17. April 2024
seit 01.04.2024
Aufgrund der aktuellen Novelle zum Gerichtsgebührengesetz ist seit dem 01.04.2024 die grundbücherliche Eintragung von Hauptwohnsitzimmobilien begünstigt. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass es sich um einen entgeltlichen Erwerb, somit um den Kauf einer bebauten oder einer noch mit einem Wohnhaus zu bebauenden Liegenschaft handelt, der Erwerber dort seinen Hauptwohnsitz begründet und gleichzeitig seine bisherige Wohnstätte aufgibt.
Der mittels amtlicher Meldebestätigung dem Grundbuchgericht gegenüber zu erbringende Nachweis der neuen Hauptwohnsitzbegründung muss bei Erwerb einer bezugsfertigen Liegenschaft spätestens 3 Monate nach Übergabe und bei Erwerb einer noch zu bebauenden Liegenschaft spätestens 5 Jahre nach der Grundbuchseintragung erbracht werden. Gleichzeitig muss nachgewiesen werden, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird, und zwar in der Weise, dass bei vorhandenem Eigentum an der bisherigen Wohnstätte diese verkauft, übergeben oder für zumindest 5 Jahre vermietet wird.
Zusätzlich zum Eigentumserwerb ist die Eintragung eines grundbücherlichen Pfandrechts begünstigt, soweit dieses der Besicherung von Krediten, für den Erwerb oder die Sanierung der neu angeschafften Liegenschaft dient.
Beide Gebührenbefreiungen bestehen jeweils bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von € 500.000 ist für den darüberhinausgehenden Betrag jedoch die betreffende Eintragungsgebühr zu entrichten. Die Gebührenbefreiungen bestehen nicht, sofern die Bemessungsgrundlage € 2 Millionen beträgt bzw. übersteigt. Darüber hinaus gelten diese betraglich beschränkten Gebührenbefreiungen zeitlich befristet bis 01.07.2026.