02. Februar 2024
OGH-Entscheidung vom 25.10.2023
In seiner Entscheidung vom 25.10.2023 befasste sich der OGH mit der Frage der Rechtswirkungen der höchstpersönlichen Abgabe eines Pflichtteilsverzichts, also eines Pflichtteilsverzichtes ausdrücklich bezogen auf den Verzichtenden und nicht auch auf dessen Nachkommen. Grundsätzlich erstreckt sich gem. § 758 Abs 2 Satz 2 ABGB der Pflichtteilsverzicht im Zweifel auch auf die Nachkommen des Verzichtenden. Nunmehr stellte der OGH klar, dass bei Abgabe eines höchstpersönlichen Pflichtteilsverzichts die Nachkommen des Verzichtenden kraft Repräsentation analog § 758 Abs 2 Satz 1 ABGB an dessen Stelle selbst konkret pflichtteilsberechtigt sind , und zwar auch dann, wenn der Verzichtende noch lebt.