Ihr Notar Mag. Josef Reitter
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26. Januar 2023

Pflichtteilsminderung bei Kontakt-Desinteresse beider Seiten

OGH-Entscheidung vom 06.09.2022

Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom 06.09.2022 zur neuen Erbrechtslage klargestellt, dass gem. § 776(2) ABGB eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteiles auch dann zulässig ist, wenn von beiden Seiten - also vom Erblasser wie auch vom betroffenen Kind aufgrund von Desinteresse kein Kontakt bzw. kein Naheverhältnis wie es zwischen Elternteil und Kind üblich ist vorlag. Voraussetzung für die Gültigkeit der Pflichtteilsminderung ist jedoch, dass dieser fehlende Kontakt über einen Zeitraum von zumindest 20 Jahren vor dem Tod des Erblassers bestanden hat. 

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