Ihr Notar Mag. Josef Reitter
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19. November 2015

Schenken und vererben ab 2016 teurer?

Bereits am 01.01.2016 tritt das neue Grunderwerbersteuergesetz in Kraft.

Derneue „Grundstückswert“ stellt in Zukunft die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dar und ersetzt – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken – den bisherigen Einheitswert.
Berechnet wird dieser Grundstückswert aus der Summe:
- des vom Finanzamt festgelegten, hochgerechneten Bodenwertes und
- des (anteiligen) Gebäudewertes.


Der Gebäudewert wird aufgrund der jeweiligen Wohn-/Geschäftsnutzfläche mal dem für Tirol festgelegten Baukostenfaktor € 1.460,00/m² berechnet.
Für Gebäude die älter als 20 Jahre sind, und welche nicht umfangreich saniert wurden gibt es Abschläge.
Alternativ kann der Grundstückswert auch anhand des von der Wirtschaftskammer herausgegebenen Immobilienpreisspiegels berechnet werden. Ein Bewertungsgutachten eines Sachverständigen wird nur benötigt, wenn der tatsächliche Verkehrswert unter dem Grundstückswert liegt. Entgegen allen Befürchtungen bildet somit nicht der Verkehrswert, sondern der neue „Grundstückswert“ die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; dieser entspricht ca. 70% des Verkehrswertes.


Beispiele:

  1. Bei der Schenkung einer 10 Jahre alten Eigentumswohnung (100 m² Nutzfläche) in Zell am Ziller fällt eine Grunderwerbsteuer von ca. € 1.100,--, anstelle von bisher ca. € 900,--, an.

  2. Bei der Schenkung eines 20 Jahre alten Vermietungsgebäudes (3 Wohnungen von gesamt 300 m² Nutzfläche und einer Grundfläche von 550 m2) in Fügen fällt ab 2016 eine Grunderwerbsteuer von ca. € 9.500,--, anstelle von bisher ca. € 3.800,-- an.

  3. Bei der Schenkung eines sich im Jenbach befindlichen, 20 Jahre alten Einfamilienwohnhauses mit 120 m2 Wohnnutzfläche und einem Grundausmaß von 550 m2 fällt ab 2016 eine Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. € 1.400,--, anstelle bisher ca. € 1.500,--


Ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer kommt, hängt somit vom Grundstücksausmaß, der Nutzfläche und dem Alter des Gebäudes ab. Fest steht jedenfalls, dass die Berechnung der für die Schenkung und Vererbung von Liegenschaften anfallenden Grunderwerbsteuer viel komplizierter und aufwändiger wird wie bisher.


Diese für die endgültige Grunderwerbsteuerberechnung wichtige Verordnung soll nach Ablauf der derzeitigen Begutachtungsfrist Anfang Dezember 2015 endgültig fixiert werden. Leider gibt es erst ab diesem Zeitpunkt endgültig Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Eine voreilige Übergabe kann im Nachhinein aber teuer kommen, daher ist eine rechtzeitige und kompetente Beratung durch den Notar Ihres Vertrauens ob bzw. wann eine Liegenschaftsübertragung stattfinden soll, wichtiger als je zuvor.


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