Ihr Notar Mag. Josef Reitter
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10. Juli 2025

Steuerliche Änderungen bei Liegenschaftskauf und -verkauf

Mit dem seit 01.07.2025 in Kraft getretenen Budgetbegleitgesetz 2025 wurden wesentliche Bereiche im Grunderwerbsteuerrecht wie auch im Immobilienertragsteuerrecht geändert.

Änderungen im Grunderwerbssteuerrecht:

Künftig unterliegt bereits der Erwerb von mindestens 75% (bisher 95%) der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuerpflicht.

Dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Erwerb von Anteilen, sondern auch für alle mittelbaren Anteilserwerbe an grundstücksbesitzenden Gesellschaften.

Die neuen Regelungen gelten sowohl für Personen- wie auch für Kapitalgesellschaften.

Darüberhinaus werden Anteilserwerbe an „Immobiliengesellschaften“ nicht mehr nach dem günstigen „Stufentarif“, sondern nunmehr auf Basis des zu ermittelnden Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage besteuert.

WICHTIG:

Unverändert bleiben die Begünstigungen für Liegenschaftserwerbe unter natürlichen Personen, insbesondere die steuerlichen Erleichterungen für Grundstücks- und Wohnungserwerbe im Familienkreis.

Änderungen bei der Immobilienertragsteuer:

Ein gänzlich neuer Umwidmungszuschlag von 30% auf Gewinne aus Veräußerungen umgewidmeter Grundstücke wurde eingeführt.

Dieser Umwidmungszuschlag gilt für alle Veräußerungen ab dem 01.07.2025 betreffend Grundstücke, die nach 31.12.2024 in eine Baulandkategorie umgewidmet wurden bzw. werden.

Dieser Zuschlag gilt für alle Grundstücksveräußerungen, somit unabhängig davon ob diese Betriebs- oder Privatvermögen darstellen. Weiters ist dieser Zuschlag – der sich nur auf den Gewinn von Grund und Boden, nicht jedoch auf Gebäude bezieht – sowohl bei Veräußerungen von „Altvermögens“-Grundstücken, also jene, die vor dem 01.04.2002 entgeltlich erworben wurden, wie auch für „Neuvermögens“-Grundstücke, also jene, die nach dem 31.03.2002 entgeltlich erworben wurden, zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geänderten Bereiche im Grunderwerbsteuer-recht wie auch im Immobilienertragsteuerrecht zu erheblichen Erhöhungen der Steuerbelastungen führen.

Jeder Liegenschaftskäufer wie auch -verkäufer ist daher gut beraten, sich rechtzeitig beim Notar, Rechtsanwalt bzw. Steuerberater seines Vertrauens zu informieren.

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