Ihr Notar Mag. Josef Reitter
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10. August 2022

VwGH verschärft Steuergestaltung mit Fruchtgenussrechten

Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2021

Bisher war es nach Abschluss eines Fruchtgenussvertrages für die Einkünftezurechnung an den Fruchtgenussberechtigten ausreichend, dass der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag unter Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mittels Notariatsaktes errichtet und grundbücherlich durchgeführt wird. Laut einem neuen VwGH-Erkenntnis vom 20.10.2021 genügt es in jenen Fällen, in denen das betreffende Fruchtgenussobjekt (Wohnung/Geschäft) bereits vermietet ist, nicht mehr, dass der Mietvertag vom Fruchtgenussberechtigten als neuer Vermieter übernommen wird; vielmehr ist es erforderlich, dass vom Fruchtgenussberechtigten mit dem Mieter ein neuer Mietvertrag, und zwar mit geänderten Konditionen, abgeschlossen wird.

Nur bei Erfüllung auch dieser zusätzlichen Voraussetzungen ist laut VwGH die Einkunftsquelle tatsächlich dem Fruchtgenussberechtigten zuzuordnen.

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