23. Juni 2022
OGH-Entscheidung v. 24.06.2021
Seit Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes steht einem pflegenden, nahen Angehörigen gem. § 677 ABGB für die in den letzten 3 Jahren vor dem Tod geleistete Pflege, sofern diese mindestens gesamt 6 Monate lang geleistet wurde, ein gesetzliches Pflegevermächtnis zu.
Erstmals hat der OGH mit seiner Entscheidung vom 24.06.2021 klargestellt, dass für die tatsächlich geleistete Pflege ein Stundensatz von zumindest € 14,-- als angemessen anzusehen ist.