14. April 2026
Der Oberste Gerichtshof hatte kürzlich zu klären, ob eine jahrzehntelange Entfremdung zwischen Vater und Sohn ausreicht, um den Pflichtteil auf die Hälfte herabzusetzen, auch wenn sich das Verhältnis kurz vor dem Tod wieder gebessert hat.
Mit diesem aktuellen OGH-Judikat vom 20.01.2026 wird klargestellt, dass eine vom Erblasser testamentarisch angeordnete Pflichtteilsminderung, also die Setzung auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils, nicht möglich bzw. wirksam ist, wenn ein zuvor auch über einen längeren Zeitraum fehlendes Naheverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vor dem Tod des Erblassers aufgebaut wurde.
Die gesetzliche Voraussetzung für eine Pflichtteilsminderung (Fehlen eines Naheverhältnisses) muss bis zum Zeitpunkt des Todes andauern. Entsteht vor dem Tod wieder ein dem „üblichen Familienverhältnis“ entsprechendes Naheverhältnis, kann eine Pflichtteilsminderung nicht wirksam verfügt werden.
Diese aktuelle OGH-Entscheidung stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten, wenn vor dem Tod des Erblassers eine Versöhnung mit diesem (wieder) stattfindet, selbst wenn es zuvor lange Zeit keinen Kontakt gab.